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BGB § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

BGB § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

[ Auszug: (1) Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines  ... ]